AGB
Die "wichtigen Hinweise", die jederzeit auf der Website www.masterpayment.com eingesehen werden können, sind Bestandteil dieser AGB.
Eine etwaige "Chargeback-Garantie", "Ausfallgarantie", der Chargeback-Versicherung ist nur gültig, wenn die "Zusatzvereinbarung zur Chargeback-Garantie" von beiden Parteien unterzeichnet wurde, die dann Bestandteil dieser AGB wird.
Sofern die Gebühren in einer unterzeichneten Vereinbarung schriftlich festgelegt wurden, wird diese Vereinbarung Bestandteil dieser AGB.
Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (s.o.) unterzeichnet wurde, treten die Klauseln dieses Vertrages hinter die gesonderte Vereinbarungen zurück, sofern diese sich widersprechen.
Masterpayment kauft nach Maßgabe dieses Vertrages jeweils Forderungen des Händlers gegen dessen Endkunden bzw. Käufern, die durch einen Online-Kauf des Endkunde bzw. Käufern auf der Website des Händlers begründet werden.
Masterpayment erwirbt die einzelnen Forderungen während des Bezahlvorgangs des Endkunden bzw. Käufers im so genannten "Masterpayment Gateway", das am Ende des Bestellvorgangs auf der Website des Händlers aufgerufen wird.
Die Entscheidung zum Ankauf der Forderungen hängt wesentlich von den Informationen ab, die Masterpayment vom Endkunden bzw. Käufer im Gateway erhält.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist gültig, wenn - der Händler sich auf der Website www.masterpayment.com registriert und die Gültigkeit dieser AGB bestätigt hat und wenn - Masterpayment den Händler-Account aktiviert und die jeweiligen Bezahloptionen, über welche der Kunde die Forderung begleichen kann, freigeschaltet hat.
Masterpayment kauft die während der Laufzeit dieses Vertrages entstandenen bzw. entstehenden Forderungen zu den Bedingungen dieses Vertrages.
Der Händler tritt die angekauften Forderungen gegen seine Endkunden nicht zur Sicherung für die Gewährung eines Kredites, sondern zum endgültigen Verbleib bei dem Masterpayment als Gegenleistung für den Kaufpreis, den Masterpayment dem Händler hierfür zahlt, ab.
Masterpayment ist berechtigt, von dem Händler die Überlassung der Originalrechnungen zur Weiterleitung an den Endkunden zu verlangen.
Masterpayment ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Identität und Authentizität des Endkunden sowie dessen Bonität und Ausfallrisiko zu überprüfen. Sofern rechtlich bestimmt, wird Masterpayment den Endkunden über etwaige Risikoabfragen bei Dritten informieren und ggf. dessen Zustimmung einholen.
Der Endkunde bestätigt (Kreditkarte, Lastschrift, Ratenkauf, Anzahlungskauf, Rechnungskauf) bzw. definiert (Finanzierungskauf) im "MP Gateway" während des Bezahlvorgangs die Höhe und Fälligkeit der Forderung(en).
Im Falle des Ratenkaufs, Anzahlungskaufs und Finanzierungskaufs wird die Forderung in mehrere Teilforderungen, die jeweils in Höhe und Fälligkeit einzeln bestimmt sind, unterteilt.
Von den in Nr. 1 dieses Vertrages genannten Leistungen ausgeschlossen sind: - Forderungen aus Zinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, Kosten der Rechtsverfolgung; - Forderungen aus Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung (z.B. Vermietung, Verpachtung, Mietkauf, Leasing, Franchise- gebühren, Lizenzforderungen); - Provisionsforderungen; - Forderungen gegen verbundene Unternehmen; - bei Rechnungskauf Forderungen an Endkunden mit juristischem Sitz außerhalb der Bundesrepublik. - Forderungen aus Leistungen, die gegen das jeweils gültige Recht verstoßen; - Forderungen aus Leistungen, die dem Endkunden unklar waren; - Forderungen gegen solche Endkunden, die nicht eindeutig identifiziert bzw. verifiziert werden können. - Bei Rechnungskauf Forderungen gegen Endkunden mit schlechter Bonität.
- die Forderung ist nicht gemäß Nr. 2.1 dieses Vertrages ausgeschlossen (siehe oben) und - die Forderung beruht auf einer Lieferung, einer Werk- oder Dienstleistung des Händlers und - die Forderung besteht, ist frei von Einwendungen und Einreden, und - abtretbar und - nicht mit Rechten Dritter belastet.
Die der Forderung zugrunde liegende Lieferung oder Leistung des Händlers ist vom Endkunden, noch nicht widerrufen worden.
3.1 Die Abtretung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem Masterpayment gegenüber dem Endkunden im Gateway die Transaktionsbestätigung anzeigt und dem Händler über die Schnittstelle diese Bestätigung mitteilt. Die Schnittstellen sind im so genannten "Integration Manual" beschrieben und in der jeweils aktuellsten Version auf der Website www.masterpayment.com download- und einsehbar.
3.2 Der Händler tritt an Masterpayment mit der abgetretenen Forderung alle Ansprüche ab, die er aus seinem Vertrag mit seinem Endkunden erlangt, insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr erbrachter Leistungen im Fall der Rückabwicklung des Vertrages.
3.3 Werden Tatsachen bekannt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den Endkunden als gefährdet erscheinen lassen, aus dem eine Forderung an Masterpayment abgetreten worden ist, so hat der Händler die Ware zurückzunehmen und – sofern möglich – den Kaufvertrag mit dem Kunden rückabzuwickeln.
3.4 Wird das zugrunde liegende Rechtsgeschäft durch den Kunden rechtlich wirksam widerrufen, ist der Händler verpflichtet, Masterpayment den Widerruf mitzuteilen. Der Kauf der Forderung wird in diesem Falle rückabgewickelt.
3.5 Masterpayment ist berechtigt die Forderung an Dritte weiter abzutreten.
Masterpayment steht es jedoch frei, für den einzelnen Endkunden unter Berücksichtigung der im Rahmen des Forderungskaufes allgemein üblichen Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung von Bonitäts- und Zuverlässigkeitsgesichtspunkten, ein Limit anzuwenden.
Auf Anfrage des Händlers wird Masterpayment gemeinsam mit dem Händler die Richtlinien für die Kauflimits festlegen.
Dem Händler ist bekannt, dass die FIDOR Bank AG in die Kauflimitentscheidungen für den einzelnen Endkunden eingebunden werden kann. Das Limit kann pro Bezahlart festgelegt werden.
Eine Limitveränderung gilt nicht für bereits angekaufte Forderungen sowie für Forderungen, für die der Händler seine Gegenleistung bereits vor Zugang der Änderungsmitteilung erbracht hat.
Die Fälligkeit der Summe der von Masterpayment zu entrichtenden Kaufpreise unter Abzug des Kaufpreiseinbehaltes bzw. der Rolling Reserve wird gesondert festgelegt.
Die Festlegung und Fälligkeiten kann der Händler online auf der Website www.masterpayment.com im eingeloggten Zustand jederzeit einsehen.
5.2.1 Der von dem Masterpayment zu entrichtende Kaufpreis entspricht dem Betrag der angekauften Forderung, soweit sie besteht (abzüglich Boni und Skonti, die der Händler dem Endkunden eingeräumt hat), abzüglich des Diskontbetrages sowie der Transaktionsfee sowie etwaig anfallender Zinsen. Der Diskontbetrag ist in der Rubrik "Gebühren" definiert.
5.2.2 Bei folgenden Bezahlarten trägt der Händler die Zinslast: - Ratenzahlungskauf - Anzahlungskauf Die Zinslast wird bei Auszahlung an den Händler im Disagio berücksichtigt.
5.2.3 Bei folgenden Bezahlarten trägt der Endkunde die Zinslast: - Finanzierungskauf
5.2.4 Etwaig anfallende Zinsen gelten für die Zeit von der Auszahlung an den Händler bis zur Begleichung der Forderung bzw. eines Teils hiervon durch den Endkunden.
5.2.5 Die Höhe der Zinsen ist bis auf weiteres ("b.a.w.") in der Rubrik "Gebühren" geregelt und kann im Zeitablauf angepasst werden.
5.2.6 Ist der Händler mit der Zahlung einer etwaig fälligen Gebühr (siehe Nr. 6.6 dieses Vertrages) im Verzug, ist Masterpayment vorbehaltlich weiterer gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche berechtigt, die Vergütung für die Verwaltung der angekauften Forderung vom Auszahlungsbetrag der betreffenden Forderung abzuziehen oder per Lastschrift vom Bankkonto des Händlers einzuziehen.
Der Kaufpreiseinbehalt dient der Absicherung von Masterpayment wegen etwaiger Ansprüche durch Masterpayment gegen den Händler.
Der Prozentsatz der Rolling Reserve kann variieren und wird einvernehmlich zwischen beiden Parteien festgelegt. Der jeweils gültige Satz wird online dem Händler auf www.masterpayment.com im eingeloggten Zustand angezeigt.
Der abgezogene Kaufpreiseinbehalt ist in der Abrechnungsperiode fällig, in die der Tag fällt, der 180 Tage nach dem letzten Tag der zugrunde gelegten Abrechnungsperiode erfolgt.
Masterpayment ist berechtigt, den Kaufpreiseinbehalt nach eigenem Ermessen auch über die vereinbarte Höhe hinaus anzuheben, wenn und soweit Tatbestände die Befürchtung rechtfertigen, dass a) der Händler seinen Verpflichtungen gegenüber Masterpayment nicht nachkommen wird, insbesondere weil er in Vermögensverfall zu geraten droht, oder b) der bisherige Kaufpreiseinbehalt nicht ausreicht, um die durchschnittlichen, berechtigten Kürzungen der Forderungen, insbesondere aufgrund von Einwendungen durch die Endkunden oder Gutschriften des Händlers, abzudecken.
Der Händler ist verpflichtet, Masterpayment – sofern er die Daten selbst erhebt – sämtliche Kontaktdaten seines Endkundens so zu übermitteln, dass eine Verifikation der Forderungen erfolgen kann. Insbesondere übermittelt der Händler Masterpayment die nachfolgenden Daten je Kunden: - Firma oder Name - Straße - PLZ - Ort - Land - Rechnungshöhe - Rechnungsgrund, Transaktionsnummer - Rechnungsdatum - Fälligkeit der Forderung(en) - Telefonnummer (sofern der Händler diese vom Endkunden erhalten hat). Die Übermittlung der Daten erfolgt in der Regel automatisch durch den Aufruf des Gateways gemäß "Integration Manual".
Der Händler verpflichtet sich, dass er keine ankaufbare Forderung anderen Anbietern im Bereich Rechnungskauf für den deutschen Markt zum Kauf anbieten wird.
Der Händler verpflichtet sich, dass er keinen weiteren Anbieter im Bereich Kreditkarten online anbieten wird (Vermeidung von "bad selection").
Der Händler steht für den rechtlichen Bestand der gekauften Forderung ein, insbesondere dafür, dass die Forderung, wie über das Gateway übermittelt, fällig ist, besteht, frei von Einwendungen und Einreden, abtretbar und nicht mit Rechten Dritter belastet ist, und dass die Forderung bis zum Einzug durch Masterpayment so bleibt. Mit Abgabe des Angebots erklärt der Händler, dass es sich um eine bestandskräftige Forderung im oben genannten Sinne handelt.
Der Händler versichert explizit, dass die Forderung auf authentischen Transaktionen beruht und dass keine Transaktionen darauf beruhen, dem Händler mit fingierten Transaktionen Liquidität zu verschaffen.
6.5.1 Der Händler ist verpflichtet, Masterpayment unverzüglich über alle ihm bekannt werdenden Umstände zu unterrichten, die Forderungen gegen die Endkunden betreffen und die Interessen von Masterpayment berühren können. Die Informationspflicht erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: a) Einwendungen und Einreden, Aufrechnungs-, Anfechtungs- und Zurückbehaltungsrechte bezüglich der Forderungen. Der Händler hat dies Masterpayment auf dem schnellstmöglichen Wege anzuzeigen und unverzüglich eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. b) Jedes Bestreiten der Forderung durch den Endkunden, auch wenn der Händler dieses Bestreiten nicht für zutreffend hält. Äußert der Endkunden sich schriftlich, so muss der Händler Masterpayment unverzüglich eine Ablichtung auf dem schnellstmöglichen Wege zugehen lassen. c) Alle dem Händlern zur Verfügung stehenden Informationen über die Bonität der Endkunden. d) Alle Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. e) Pfändungsmaßnahmen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie jede andere Geltendmachung von Rechten Dritter wegen Endkundenforderungen. f) Auf Verlangen von Masterpayment sind Unterlagen, die die zum Kauf angebotenen Forderungen belegen, wie Lieferscheine, Verträge, Auftragsbestätigungen etc. an Masterpayment auszuhändigen.
6.5.2 Informationspflicht im Streitfall
Im außergerichtlichen wie gerichtlichen Streit über eine Forderung oder ein Sicherungsrecht wird der Händler Masterpayment nach Kräften unterstützen. Der Händler ist insbesondere verpflichtet, Masterpayment umfassend über den Streitstoff zu informieren, alle sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle sonstigen sachdienlichen Beweismittel anzugeben.
6.5.3 Selbstauskunftspflicht des Händlers
Der Händler ist weiter verpflichtet, Masterpayment über alle sein Unternehmen betreffenden wesentlichen Umstände unverzüglich zu unterrichten und Masterpayment die entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Diese Unterrichtungspflicht bezieht sich auf:
a) Auf Anfrage durch Masterpayment alle Jahresabschlüsse und sonstige kurzfristige Erfolgsrechnungen.
b) Bei Kreditinstituten bestehende Kreditabmachungen und etwaige Sicherungszessionen der Forderungen gegen Endkunden.
c) Bestehende Inkassovollmachten an Dritte dürfen ohne Zustimmung durch Masterpayment nicht erteilt werden, erteilte Vollmachten sind unverzüglich zu widerrufen.
d) Jede wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Vermögens- und Geschäftssituation des Händlers; jede gesellschaftsrechtliche oder vertretungsrechtliche Veränderung beim Händler;
Masterpayment erhebt folgende Gebühren: - Disagio - "per transaction fee" (fixe Transaktionsgebühr pro Transaktion zur Kostendeckung der Bonitäts- und Authentizitätsprüfungen) - Monatsgebühr i.H.v. € 15,00, sofern der Umsatz des Händlers innerhalb eines Monats weniger als € 5.000 beträgt.
Die Höhe der jeweiligen Gebühren werden gesondert zwischen den Vertragsparteien festgelegt und dem Händler im eingelogtten Zustand auf www.masterpayment.com angezeigt.
Zudem können weitere Gebühren bei Rücklastschriften bzw. Chargebacks entstehen, sofern keine Chargeback-Garantie gewährt wurde. Diese Gebühren sind den "Wichtige(n) Hinweise" zu entnehmen, die ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages sind.
7.1.1 Definition
Der Delkrederefall ist eingetreten, wenn
- eine fällige, angekaufte und einredefreie Forderung 120 Tage nach ihrer Fälligkeit vom Endkunden aus welchem Grund auch immer nicht bezahlt ist (Delkrederefall), oder wenn
- eine Zahlung originär durch Kreditkarte bzw. Lastschrift beglichen worden ist und diese Zahlung widerrufen wurde bzw ein Chargeback durchgeführt worden ist und die Zahlung nicht anderweitig beigetrieben werden konnte.
Soweit ein Teil einer Forderung wie vorstehend bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt ist, bezieht sich der Delkrederefall nur auf den unbezahlten Teil.
7.1.2 Chargeback-Garantie
Sofern eine sogenannte Chargeback- bzw. Ausfall-Garantie vereinbart wurde und die jeweiligen Voraussetzungen für deren Gültigkeit erfüllt sind, verbleibt das Delkredererisiko bei Masterpayment.
7.1.3 Rückabwicklung
Sofern keine Chargeback-Garantie vereinbart wurde oder wirksam ist, kann Masterpayment die Forderung an den Händler zurückgeben und muss den ursprünglichen Kaufpreis nicht mehr leisten bzw. kann diesen, sofern er bereits ausgezahlt worden ist,
- zur Rückerstattung sofort fällig stellen oder
- mit zukünftigen Kaufpreisen verrechnen oder
- mit dem Sicherheitsvorbehalt verrechnen.
Sofern ein Rückverkauf der Forderung stattgefunden hat, gehen alle Ansprüche aus dieser Forderung wieder an den Händler über. Sofern Masterpayment Zahlungen des Endkunden erhält, hat Masterpayment diese umgehend an den Händler weiterzuleiten.
Der Händler kann Masterpayment beauftragen, das Inkasso zu übernehmen. Etwaige vom Endkunden zu entrichtende und erhaltene Mahngebühren stehen dann Masterpayment zu.
Behauptet der Endkunde, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, so unterrichtet Masterpayment den Händler hierüber.
Gekürzte Zahlungen eines Endkunden auf eine bestimmte Forderung darf Masterpayment im Verhältnis zum Händler so verstehen, dass der Endkunden damit in Höhe des nichtbezahlten Betrags seine Zahlungspflicht bestreitet.
Masterpayment ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bestrittene Forderungen oder Forderungsteile weiterzuverfolgen, sofern der Kauf nicht im Sinne des 7.1.3 rückabgewickelt wurde.
Masterpayment wird dem Händler Gelegenheit geben, das Zahlungshindernis zu beseitigen. Verfolgt Masterpayment Ansprüche gegenüber dem Endkunden nicht, so ist der Händler dazu berechtigt.
Solange der Endkunde seine Zahlungsverpflichtung bestreitet, kann Masterpayment bis zur Höhe des von ihm wegen der Forderung ausgekehrten Kaufpreises künftig fällig werdende Auszahlungsbeträge als Sonderkaufpreiseinbehalte über den allgemeinen Kaufpreiseinbehalt hinaus einbehalten.
Der Sonderkaufpreiseinbehalt ist auszukehren, sobald der Händler nachgewiesen hat, dass die geltend gemachten Einwendungen oder Einreden nicht bestehen.
7.3.1 Der Einzug gekaufter Forderungen obliegt Masterpayment im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Händler ist verpflichtet, Masterpayment unentgeltlich nach besten Kräften bei der Durchsetzung und Verwertung sämtlicher ihm gestellter Sicherheiten zu unterstützen.
7.3.2 Gerichts-, Anwalts-, und nachgewiesene eigene Kosten, die Masterpayment dadurch entstehen, dass der Endkunde seine Zahlungsverpflichtung zu Recht bestreitet (Händler hat nicht, ein falsches oder ein fehlerhaftes Produkt geliefert), hat der Händler Masterpayment zu erstatten.
7.3.3 Liefert der Händler a)nicht in der dem Endkunden zugesagten Frist und unterrichtet den Endkunden hierüber nicht (eine Fristüberschreitung von bis zu 3 Wochen ist unkritisch, sofern der Endkunde hierüber rechtzeitig informiert wird) oder b)ein falsches Produkt ohne in angemessener Frist, wobei hier die Frist IMMER "angemessen" ist, wenn der Endkunde der Frist zugestimmt, das richtige Produkt nachzuliefern oder c)ein fehlerhaftes Produkt ohne in angemessener Frist, ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern oder d)es liegt ein Mangel im Sinne des BGB § 434, 435 ff vor, der nicht fristgerecht behoben wurde und entsteht hierbei ein Schaden für Masterpayment, indem der Endkunde die Zahlung der Forderung nicht a)wie vereinbart begleicht, wobei ein Zahlungsverzug von weniger als 3 Wochen noch nicht als Schaden interpretiert wird, oder b)eine Rücklastschrift bzw. Chargeback initiiert oder c)aufgrund der Pflichtverletzung durch den Händler in sonstiger Weise Aufwand bei Masterpayment verursacht, hat der Händler pro Vergehen pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von € 35 zu leisten, wobei weitergehende Ansprüche, insbesondere aus 7.3.2, hierdurch nicht tangiert werden. Eine Pflichtverletzung im Sinne dieses Punktes liegt NICHT vor, wenn a)sich der Händler mit dem Endkunden einvernehmlich auf eine Rückbuchung verständigt und b)diese Einigung ohne Mediation durch Masterpayment erfolgt und c)Masterpayment durch die Leistungsstörung kein Schaden (buchhalterischer Aufwand oder Zahlungen an Dritte) entsteht.
7.3.4 In einem der in 7.3.3 beschriebenen Fällen hat der Händler auch bei Bestehen einer etwaigen Chargeback-Garantie die Forderung von Masterpayment zurückzunehmen und zudem den Kaufpreis für die Forderung zzgl. der einbehaltenen Gebühren zurückzuerstatten.
der Händler hat sich auf der Website www.masterpayment.com registriert und die Gültigkeit dieser AGB bestätigt. Masterpayment hat den Händler-Account aktiviert und die jeweiligen Bezahloptionen, über welche der Kunde die Forderung begleichen kann, freigeschaltet. Die "Wichtigen Hinweise" liegen unterschrieben vor.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, - wenn der andere Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht nachhaltig verletzt oder sich die Bonität nicht nur vorübergehend nachteilig verändert, oder - der Händler seine Zahlungspflichten gegenüber seinen Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, insbesondere fällige Schecks und Wechsel nicht einlöst, - der Händler trotz Abmahnung durch den Masterpayment seine Vertragspflichten wiederholt verletzt oder seiner Pflicht zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt oder - den Verpflichtungen, die in den "Wichtigen Hinweise(n) aufgelistet sind, nicht nachkommt.
Die Kündigung wird wirksam, wenn sämtliche Forderungen durch Endkunden gezahlt worden sind und/oder für die nicht gezahlten Forderungen der Delkrederefall eingetreten ist.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Mit dem Vertragsende erlöschen alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angenommenen Kaufangebote. Die noch schwebenden Geschäfte werden nach Maßgabe dieses Vertrages abgewickelt.
10.1 Nebenabreden sind nicht getroffen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
10.3 Dieser Vertrag und seine Durchführung sowie sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Beide Parteien stimmen jedoch darin überein, dass anderes Recht Anwendung findet, sofern für bestimmte Punkte gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
10.4 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere über seinen Bestand und seine Erfüllung, ist München.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
10.6 Beide Parteien sind verpflichtet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Partei keine vertraulichen Informationen, bzw. Informationen, die dem Betriebs- und Bankgeheimnis unterliegen oder Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, weiterzugeben. Hiervon ausgenommen sind berechtigte Dritte sowie gegenseitig bekannt gegebene unterbeauftragte Dritte.
10.7 Sämtliche bei Masterpayment bestehende Konten des Händlers, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, bilden eine einheitliche Rechnung und dürfen durch Masterpayment gegeneinander aufgerechnet werden, soweit dies rechtlich möglich ist. Der Händler kann gegen Forderungen von Masterpayment nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.8 Die Ansprüche des Händlers gegen Masterpayment können nur mit Zustimmung durch Masterpayment an Dritte abgetreten werden. Masterpayment kann die Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern.
10.9 Masterpayment LTD kann die Pflichten und Rechte aus diesemVertarg an die MAsterpayment AG übertragen.